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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 13 U 273/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 929 Abs. 2 | |
ZPO § 936 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 21. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2001 dahin geändert, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hannover vom 10. September 2001 aufgehoben wird.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird, in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. November 2001 auch für die erste Instanz, auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.
I.
Das erstinstanzliche Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es erneut hätte vollzogen werden müssen, und weil die Verfügungsklägerin es nicht erneut vollzogen hat (§§ 927, 929, 936 ZPO). Über die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu entscheiden.
Nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen werden. Bei Unterlassungsverfügungen wie der vorliegenden erfolgt die Vollziehung regelmäßig durch Zustellung des Unterlassungstitels zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Ergeht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein Urteil, das den Titel inhaltlich nicht nur unwesentlich abändert, so muss das Urteil innerhalb eines Monats erneut vollzogen werden. Sinn der Vollziehung bei der Unterlassungsverfügung im Wettbewerbsrecht ist es, den Schuldner innerhalb einer kurzen Frist vom Willen des Gläubigers zu unterrichten, die Unterlassungsverfügung gegebenenfalls auch mit Mitteln des Vollstreckungsrechts durchzusetzen. Deshalb ist bei einer Änderung der Beschlussverfügung eine erneute Zustellung immer dann erforderlich, wenn die Änderung für den Gläubiger Anlass sein kann, anders über die Durchsetzung der Eilmaßnahme zu entscheiden (vgl. Senat, OLG-Report 1998, 10 = NJWE-WettR 1998, 19). Nur wenn insoweit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, ist die erneute Vollziehung entbehrlich.
Nach diesen Grundsätzen hätte die Verfügungsklägerin die Urteilsverfügung innerhalb der Monatsfrist erneut zustellen müssen. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Beschlussverfügung vom 10. September 2001 in zwei wesentlichen Punkten geändert: Zum einen hat es das Verbot nur auf diejenigen Zeiträume erstreckt, in denen sich keiner der Angestellten der Verfügungsbeklagten in den Geschäftsräumen der Automatenvideothek aufhält. Zum anderen hat es im Gegensatz zur Beschlussverfügung, in welcher der Verfügungsbeklagten allgemein das Vertreiben (also beispielsweise auch der Verkauf) pornografischer und indizierter Bildträger untersagt worden war, mit dem Urteil nur noch die Vermietung von pornografischen und indizierten Bildträgern verboten. Diese Änderungen sind so wesentlich, dass die erneute Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht entbehrlich war.
II.
Nachdem die einstweilige Verfügung aufzuheben war, sind die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Verfügungsklägerin aufzuerlegen (Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 55 Rdnr. 50).
Ende der Entscheidung
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